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Mit staatlicher Prämie ansparen.
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Achtung bei vorzeitiger Auflösung

Seit 1. September 2005 gibt es neue Bedingungen bei vorzeitiger Auflösung des Bausparvertrags. Die staatliche Prämie muss ab sofort unter bestimmten Umständen nicht mehr zurückbezahlt werden, auch wenn sie nicht für die Wohnraumbeschaffung bzw. Sanierung verwendet wird

Wer seinen Bausparvertrag frühzeitig gelöst hat, musste bisher die staatliche Bausparprämie zurückzahlen, wenn die angesammelten Beiträge nicht für Wohnraumschaffung- oder sanierung verwendet wurden. In Zukunft bleibt die Prämie erhalten, wenn das Geld für Maßnahmen der Bildung und Pflege gebraucht wird.

Bildung
Mit Maßnahmen der Bildung sind Ausgaben für Berufsausbildung und Weiterbildung gemeint, zum Beispiel Fachhochschulkosten, Werkmeisterkurse, diverse Fortbildungskurse in EDV, Rechnungswesen oder auch Ausbildungslehrgänge wie Webegraphik, Physiotherapie, usw. Ebenfalls gemeint sind mit der Ausbildung verbundene Nebenkosten wie Fahrtkosten oder Ausgaben für Unterlagen.

Pflege

Maßnahmen der Pflege sind Aufwendungen für die Betreuung sowie die medizinische Behandlung des pflegebedürftigen Bausparers oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen des Bausparers. Außerdem zählen der Ersatz des durch die Pflege eines nahen Angehörigen bedingten Verdienstentgangs des Bausparers sowie in unmittelbarem Zusammenhang stehende Nebenkosten ebenfalls.

Beispiel
Die staatliche Bausparprämie ist für das Jahr 2010 mit 3,5 Prozent festgesetzt. Hat jemand 1.200 Euro angespart, beträgt seine staatliche Prämie 42 Euro. Löst er den Vertrag auf und wird das Geld nicht für Wohnraumbeschaffung bzw. -sanierung verwendet, muss er diese 42 Euro dennoch nicht zurückzahlen, sofern das Geld für Bildungs- oder Pflegemaßnahmen verwendet wird. Die Höhe der staatlichen Prämie schwankt zwischen 3 und 8 Prozent, sie wird für jedes Berechnungsjahr vom Finanzminister festgelegt.

Quellen: Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005, Einkommenssteuergesetz § 108 (7), Bausparkassengesetz § 1 (4)


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